Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)
1. Beauftragung eines weiteren Frachtführers
Die Umzüge Braun GmbH kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung heranziehen.
2. Zusatzleistungen
Die Umzüge Braun GmbH führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes aus. Zusätzlich zu vergüten sind besondere bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang nach Vertragsschluss erweitert wird.
3. Sammeltransport
Der Umzug darf auch im Sammeltransport durchgeführt werden.
4. Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung der Umzüge Braun GmbH nicht verrechenbar.
5. Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an die Umzüge Braun GmbH auszuzahlen.
6. Transportsicherungen
Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten, wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und HiFi-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist die Umzüge Braun GmbH nicht verpflichtet.
7. Elektro- und Installationsarbeiten
Die Mitarbeiter der Umzüge Braun GmbH sind – soweit nichts anderes vereinbart wurde – nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Wasserinstallationen sowie zu Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt. Diese Leistungen können jedoch im Vorfeld vereinbart werden und werden entsprechend vom Auftraggeber vergütet.
8. Handwerkervermittlung
Bei Leistungen von zusätzlich vermittelten Handwerkern haftet die Umzüge Braun GmbH nur für sorgfältige Auswahl.
9. Aufrechnung
Gegen Ansprüche der Umzüge Braun GmbH ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder schriftlich anerkannt sind.
10. Abtretung von Rechten aus Versicherungsvertrag
Die Firma Umzüge Braun GmbH ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die aus dem von ihr abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten, sofern die vereinbarte Vergütung vollständig an die Umzüge Braun GmbH bezahlt ist.
11. Missverständnisse
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solcher an andere zu ihrer Annahme nicht berechtigten Leute der Umzüge Braun GmbH hat die letztere nicht zu verantworten.
12. Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich stehengelassen oder mitgenommen wird.
13. Fälligkeit des vereinbarten Entgeltes
Der Rechnungsbetrag ist – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde – bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beladung fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen.
Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, so ist die Umzüge Braun GmbH berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.
14. Kündigung bzw. Rücktritt vom Vertrag
Bei Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag gelten die einschlägigen Bestimmungen der §§ 415 HGB, 346 ff. BGB.
15. Lagervertrag
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.
16. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten aufgrund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen ist ausschließlich München.
Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist.
17. Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht.
18. AMÖ-Einigungsstelle
Schulstraße 53, 65795 Hattersheim, Fax: 061 90 / 98 98 20
Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß § 451g HGB
Anwendungsbereich
Der Frachtführer (im Nachfolgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von und nach Orten außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zur Anwendung kommen.
Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreiten der Lieferfrist entsteht (Obhuthaftung).
Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von € 620,– je Kubikmeter Laderaum , der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Ãœberschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Wertersatz
Hat der Möbelspediteur Wertersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.
Haftungsausschluss
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).
Besondere Haftungsausschlussgründe
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
- Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
- ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Auftraggeber;
- Behandeln, Verladen oder Entladen durch den Absender;
- Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern;
- Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat;
- Beförderung lebender Tiere oder Pflanzen;
- natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, demzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der oben bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsauschlußgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
Außervertragliche Ansprüche
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.
Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Die Haftungsbefreiungen und -Begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder eine Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
Haftung der Leute
Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und -Begrenzungen berufen. Dies gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.
Ausführender Möbelspediteur
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (Ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden, der bei Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Möbelspediteur und ausführender Möbelspediteur gelten als Gesamtschuldner. Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung der Leute.
Haftungsvereinbarung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehende als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren.
Transportversicherung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.
Schadensanzeige
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten:
Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungs- oder einem gesonderten Schadensprotokoll spezifiziert festzuhalten oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen.
Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.
Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung der Lieferfrist nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt.
Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muß sie – um den Anspruchsverlust zu verhindern – in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Ãœbermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.
Gefährliches Umzugsgut
Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.)